Schönheitsreparaturen: Mieter darf bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen auch ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen

Nach einem aktuellen BGH-Beschluss vom 11.09.2012 zum Aktenzeichen IIX ZR 237/11 hatte der BGH eine Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag zu beurteilen, die fast identisch war mit der, die er vor einigen Jahren in den Standard-Genossenschaftsverträgen schon als unwirksam kassiert hatte. (mehr …)

Von Sina, vor
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