Vermieter muss bei Mieterhöhung durch den Hausverwalter nicht namentlich genannt werden

Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 02.04.2014 zum Az. VIII ZR 231/13 muss eine Hausverwalter, die ein Mieterhöhungsverlangen formuliert, gegenüber dem Mieter die Vertretung nicht ausdrücklich offen legen und insbesondere den Vermieter nicht namentlich nennen. Im vorliegenden Fall hatte die Hausverwaltung vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gefordert. Im Mieterhöhungsverlangen heißt es hierzu: (mehr …)