§ 22 I a Bundesimissionsschutzgesetz: Fällt Lärm vom Bolzplatz unter diese Norm?

Gem. § 22 I a Bundesimmissionsschutzgesetz sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, seit der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Jahre 2011 keine schädliche Umwelteinwirkung mehr, so dass bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen dieser Art Immissionsgrenzen und Immissionsrichtwerte nicht herangezogen werden dürfen. (mehr …)

Von Sina, vor