Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) wird ab November 2015 wieder Pflicht

Das Bundesmeldegesetz ist geändert worden, vgl. § 19 Bundesmeldegesetz.

Ab 01.11.2015 ist die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt worden. Der Vermieter ist künftig als Wohnungsgeber wieder verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung seiner Mieter mitzuwirken. Dies bedeutet, dass sich ein Mieter beim Einwohnermeldeamt nur an- oder abmelden kann, wenn er eine entsprechende Bestätigung des Wohnungsgebers / Vermieters vorlegt. Umgekehrt ist der Vermieter verpflichtet, eine solche Bestätigung für den Mieter auszustellen, damit dieser sich an- bzw. abmelden kann.

Der Vermieter hat gem. § 19 Bundesmeldegesetz auch das Recht, durch Rückfrage bei der Meldebehörde zu klären, ob sich die meldepflichtige Person tatsächlich an- bzw. abgemeldet hat.

Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Wenn der Vermieter die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, hat er mit einem Bußgeld von bis zu € 1.000,00 zu rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss sogar mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000,00 rechnen. (mehr …)

Von Sina, vor

Kleinreparaturklausel darf Kosten für Verglasung und Lampen nicht auf den Mieter umlegen

Nach einem Urteil des AG Zossen vom 11.06.2015, Az. 4 C 50/15 darf der Vermieter in einer Kleinreparaturklausel nicht alle beliebigen Reparaturen auf den Mieter umlegen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter in seine Kleinreparaturklausel sämtliche irgendwie anfallenden Reparaturen aufgenommen, auch solche für Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. und damit auch für Dinge, die gerade nicht dem ständigen Zugriff des Mieters und der Abnutzung durch die Mietpartei unterliegen. Das AG Zossen war der Auffassung, dass diese Klausel zu weitreichend ist und erklärte sie insgesamt für unwirksam . (mehr …)

Von Sina, vor

Anspruch auf Ersatz von Wertminderung für Fahrten eines Wohnmobils zum Zwecke der Nachbesserung besteht nur in begrenztem Umfang

Die Abwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil ist immer wieder einmal von Rechtsstreitigkeiten begleitet, insbesondere haben Käufer und Verkäufer häufig andere Vorstellungen über die Abwicklung von Mängelgewährleistungsarbeiten.

Es ist durchaus häufig, dass Wohnmobile nach der Auslieferung Mängel zeigen und teilweise auch mehrfach nachgebessert werden müssen.

Ursache hierfür ist oftmals gar nicht die nachlässige Verarbeitung, sondern die Tatsache, dass Wohnmobile komplexe Einheiten darstellen. Letztlich sind sie rollende Häuser und die Installationen von Elektrik, Wasser/Abwasser sind sogar schwieriger und komplexer als bei einem Haus.

Häufig besteht auch Streit darüber, ob und in welcher Höhe der Hersteller oder Händler Fahrtkosten für Fahrten im Zusammenhang mit Nachbesserungsversuchen zu erstatten hat.

Hier hat das OLG Bamberg eine Leitentscheidung getroffen, die die Rechtsverhältnisse deutlich klar legt. Das OLG Bamberg hat sich detailliert mit den zugrunde liegenden Rechtsnormen und deren Entstehung beschäftigt. Grundsätzlich besteht ein Ersatzanspruch für Fahrtkosten aus den §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 439 Abs. 2 BGB, wenn ein Wohnmobil zum Zwecke der Nachbesserung zum Händler oder zum Hersteller gefahren werden muss. (mehr …)

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 19.03.2015 zum Aktenzeichen 412 C 29251/14 sollte man als Mieter vorsichtig mit wahrheitswidrigen Äußerungen sein, die den eigenen Vermieter betreffen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin gegenüber ihren Nachbarn wahrheitswidrig behauptet, der Vermieter habe sie sexuell belästigt und sei geldgierig. Er würde Mieter abzocken und habe sie im Rahmen des letzten Besuches in ihrer Wohnung sexuell bedrängt.

Als der Vermieter hiervon hörte, hat er das Mietverhältnis fristlos gekündigt. (mehr …)

Von Sina, vor