Kündigung auch mit älteren Mietschulden möglich

Der BGH hatte sich mit Urteil vom 13.07.2016 (Az. VIII ZR 296/15) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auch auf ältere Mietrückstände gestützt werden kann.

Hintergrund ist Folgender: Die Mieterin zahlte der Vermieterin für zwei Monate nicht den vereinbarten Mietzins, sodass die Vermieterin nach erfolgloser Mahnung den Mietvertrag kündigte, allerdings erst sieben Monate nach dem Auftreten der Rückstände.

Die Mieterin wendete ein, die gesetzliche Regelung des § 314 Abs.3  BGB („Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat) würde eine Kündigung erst nach sieben Monaten unmöglich machen. (mehr …)

Von Sina, vor

BGH: Kein Schmerzensgeld des Mieters bei beleidigender SMS des Vermieters

Der BGH musste sich am 24.05.2016 mit der  Frage auseinandersetzen, ob seitens des Mieters ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter wegen beleidigender SMS besteht, vgl. Urteil vom 24.05.2016, VI ZR 496/15.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: In der Zeit vom 10. bis 11. Juni 2012 schickte der Vermieter seinem Mieter SMS mit dem Wortlaut „feiger Pisser“, „Schweinebacke“, „kleiner Bastard“, „Lusche allersten Grades“ und ähnliche abfällige Bekundungen. Der Mieter setzte sich zur Wehr und stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Vermieter auf Unterlassung. Da es sich bei der Beleidigung um ein absolutes Antragsdelikt handelt, erstattete der Mieter daneben auch noch Strafanzeige.

Die Strafanzeige blieb jedoch erfolglos, vielmehr wurde der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen. (mehr …)

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