BGH: Für Betriebskostenabrechnung ist tatsächlich Wohnfläche heranzuziehen

Nach einem aktuellen BGH Urteil vom 30.05.2018 zum Az.: VIII ZR 220/17 hat der Vermieter die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung für eine Nebenkostenabrechnung zugrunde zu legen und nicht die Fläche, die aus dem Mietvertrag ersichtlich ist.

Im vorliegenden Fall stritten Vermieter und Mieter darum, welche Quadratmeterzahl für die Nebenkostenabrechnung relevant ist. Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 74,59 m² vereinbart, tatsächlich war die Wohnung jedoch 87,22 m² groß, wie ein späteres Aufmaß ergeben hat.

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Von Sina, vor

BGH: Mieter darf Einsicht in die Ablesebelege anderer Mieter nehmen

Nach einem aktuellen BGH Urteil vom 07.02.2018 zum Az.: VIII ZR 189/17 hat der BGH nunmehr die Auffassung vertreten, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern bei Streit um eine Nebenkostenabrechnung auch Einsicht in die Ablesebelege der Nachbarwohnung zu gewähren.

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter bei einer Heizkostenabrechnung die Abrechnungswerte ihrer Abrechnung als nicht plausibel beanstandet und bestritten, die Wärmemenge verbraucht zu haben, da diese auffällig von der Wohnflächenverteilung abwich. Es sei unwahrscheinlich, dass in ihrer Wohnung diese Wärmemenge verbraucht worden sei. Die Mieter hatten in Vorinstanzen gefordert, dass der Vermieter ihnen zur Überprüfung der Heizkostenabrechnung auch die Ablesebelege aus den Nachbarwohnungen zur Verfügung stellt. Der Vermieter hatte sich geweigert und in den Vorinstanzen Recht erhalten.

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