Häufig gibt es Auseinandersetzungen mit den Luftfahrtbehörden darüber, ob ein Arbeitsflug oder ein gewerblicher Passagiertransport vorliegt. Die Frage ist deshalb entscheidend, weil ein Passagiertransport eine Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG der Genehmigung bedarf. Das Luftfahrtunternehmen hat dann die Betriebsvorschriften der JAR-OPS einzuhalten. Für Arbeitsflüge sind die Anforderungen wesentlich geringer, es genügt eine Betriebsgenehmigung.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist lange Zeit der Auffassung gewesen, dass beispielsweise auch Foto- oder Filmflüge gewerblicher Passagiertransport sind, weil der Fotograf transportiert wird. Auch einige Landesluftfahrtbehörden gingen hiervon aus. Das Luftrecht hat hier keine klare Legaldefinition.

In einem Verwaltungsverfahren ist jetzt klargestellt worden, dass dann Arbeitsflüge vorliegen, wenn in den Betriebshandbüchern Verfahrensanweisungen festgelegt werden, wie Flüge durchgeführt werden und der Fotograf und alle Mitfliegenden in den Verfahrensanweisungen als Besatzungsmitglieder eingewiesen und geschult worden sind.

Wenn beispielsweise der Fotograf und sein Assistent eingewiesen werden, während des Fluges die Türen zu öffnen, um dann filmen zu können bzw. geschult werden, wie die Türen wieder zu verschließen sind, wie die Insassen anzugurten sind, etc., pp., und wenn sie Regelungen unterworfen werden, den Anweisungen der Piloten Folge zu leisten, dann sind sie als Besatzungsmitglieder an Bord und nicht als Passagiere, so dass ein Arbeitsflug vorliegt.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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