Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes München vom 21.03.2013 zum Az. 484 C 18498/12 WEG müssen Hunde in einer WEG Anlage grundsätzlich angeleint werden. Das gilt selbst dann, wenn es in der Hausordnung keine ausdrückliche Regelung gibt und auch kein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer von einem anderen verlangt, dass dieser seinen Hund im Gebäude sowie auf den Außenflächen der WEG-Anlage grundsätzlich anleint. Der Hundebesitzer hatte sich geweigert, weil es in der Hausordnung keine Regelung gibt, wonach ein Leinenzwang vorgeschrieben ist. Es gibt auch keinen entsprechenden Beschluss der WEG-Eigentümer, der einen generellen Leinenzwang vorsieht.

Das Amtsgericht München hat trotzdem entschieden, dass der Eigentümer seinen Hund an der Leine zu führen hat. Diese Verpflichtung soll sich aus dem Rücksichtnahmegebot zwischen den Wohnungseigentümern ergeben, das aus den §§ 15 Abs. 3 sowie 14 Nr. 1 WEG herzuleiten ist. Das freie Herumlaufenlassen eines Hundes im Gebäude bzw. auf dem Freigelände einer WEG-Anlage ist eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmt Maß hinausreicht. Dabei soll es nach Auffassung des Gerichtes keine Rolle spielen, ob es sich um einen gefährlichen oder einen ungefährlichen Hund, einen Welpen oder einen erwachsenen Hund oder um einen großen oder kleinen Hund handelt. Die Beeinträchtigung liegt allein darin, dass der Hund unangeleint herumläuft und nicht sichergestellt ist, dass er sich nicht anderen Personen auf dem Gelände, z.B. Kindern oder alten Menschen im Rollstuhl oder am Gehwagen nähert. Allein die Angst oder die Besorgnis der übrigen WEG-Eigentümer oder ihrer Besucher reicht aus, den Wohnungseigentümer mit Hund zu verpflichten, seinen Hund grundsätzlich an der Leine zu halten.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de


4 Kommentare

Linda · 18. Mai 2013 um 18:25

Das Urteil betrifft meinen Hund. Der Hund ist 13 Jahre alt, 20cm groß und schwer herzkrank. Bei uns in der Siedlung gibt es einen Hundehasser. Zeugen gibt es mehr wie genug, dass er u.a. mit Steinen nach Hunden schmeisst. Diese sogenannte Verhandlung hat 5 Minuten gedauert. Es wurden keine Zeugen angehört, Alle Argumente, welche wir im Vorfeld gebracht hatten,war laut Richter alles irrelavant. Ich kann das Wort nicht mehr hören. Und durch das Urteil verstärkt, haben jetzt bei uns die Hundebesitzer nichts mehr zu lachen und der Hundehasser macht weiter.

Edi58 · 10. Juni 2014 um 13:13

Wir wohnen in einer WEG mit 14 Einheiten. 3 Parteien haben Hunde – unterschiedlicher Größe – unterschiedlicher Rasse – unterschiedlichem Alter und gesundheitlichem AZ.
Hier zu entscheiden, was der eine darf und der andere nicht wäre m.E „the never ending Story.“
Es muss also eine einheitliche Regelung her! Denn – was dem einen Recht – ist dem anderen billig!
Oder war der Richter auch einer von den Hundehassern !?

Wurm · 31. Mai 2015 um 15:14

Hallo Linda,

wurde gegen dieses Urteil denn Berufung eingelegt?

Viele Grüße

Wurm

Wurm · 31. Mai 2015 um 15:42

Die Anleinpflicht für Hunde ist obsolet, wenn die Hausordnung das nicht vorschreibt.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Muss-der-Hund-an-die-Leine-article13760076.html

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