Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH (XII ZR 202/08) dient der nacheheliche Unterhalt nicht nur dazu um Nachteile auszugleichen, die auf der Ehe beruhen – wenn beispielsweise die Ehefrau eine gute Position als Chefsekretärin aufgibt und nach der Scheidung nur als „einfache“ Sekretärin eine neue Stelle findet. Vielmehr ist jetzt im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung auch „eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen“. Hierbei gewinnt insbesondere die Ehedauer an Bedeutung.

Das nach seinem Wortlaut recht strenge Unterhaltsreformgesetz zum 1. Januar 2008 wird durch die höchst richterliche Rechtsprechung also mehr und mehr „entschärft“.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Rainer Frank, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg