Nach einem Urteil des Landgerichtes Halle/Saale vom 08.06.2011 zum Aktenzeichen 2 S 277/10 kann der Vermieter seinem Mieter das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter ihn nicht unerheblich beleidigt hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin schon im Vorwege einmal Vorwürfe gegen Vermieter bzw. die Vermieterin geäußert und hatte die Geschäftsführerin der Vermieterin in einem offenen Brief deutlich attackiert. Diese sei offenbar nicht in der Lage, Sachverhalte ordnungsgemäß zu klären. Sie würde auf an sie gerichtete Schreiben gar nicht antworten und stattdessen Mitarbeiter mit der Klärung der Sache beauftragen. Das Aussehen und Auftreten der Mitarbeiter sei eigenartig, sie hätten keine fachlichen Kenntnisse und würden offensichtlich dem Rotlichtmilieu oder einer Sekte angehören.

Die Vermieterin nahm dies zum Anlass, dem Mieter das Mietverhältnis fristlos bzw. hilfsweise fristgemäß zu kündigen.

Das Landgericht Halle/Saale hat der Vermieterin Recht gegeben. Für eine fristlose Kündigung reicht das Verhalten der Mieterin zwar nicht, wohl aber für eine ordentliche Kündigung.

Zum einen seien – so das Landgericht Halle/Saale – die Äußerungen der Mieterin vermutlich als Beleidigung oder üble Nachrede strafbar, zum anderen aber eine grobe Verletzung mietvertraglicher Pflichten.

Gerade durch die Tatsache, dass die Mieterin ihre Beleidigungen in einem offenen Brief geäußert habe, hätte sie den Vermieter hier besonders angegriffen. Dies ist nicht von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, denn Meinungsäußerung sei eine Sache, Beleidigung eine andere. Die Mieterin hätte ihren Unmut auch auf sachlicher Ebene äußern können, ohne den Brief mit unsachlichen Beleidigungen zu spicken. Der Vermieterin hatte daher ein berechtigtes Interesse daran, dieses Mietverhältnis zu beenden.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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