Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 01.06.2011 zum Az. VIII ZR 310/10 ist ein Vermieter ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Kohleöfen in der Wohnung seines Mieters regelmäßig kontrollieren zu lassen. Wenn kein Anlass für den Verdacht besteht, dass der Kohleofen defekt sein könnte, ist der Vermieter von sich aus nicht verpflichtet, in der Wohnung installierte Öfen bzw. deren Wandanschlüsse ohne besonderen Anlass auf Funktionsfähigkeit oder Dichtigkeit zu kontrollieren.

Im vorliegenden Fall hatten sich die Wandanschlüsse des Ofens gelockert, so dass Ruß ausgetreten war und sich in der Wohnung verbreitet hatte. Der Mieter verlangte Schadenersatz, den der BGH ihm nicht zuerkannt hat. Der BGH hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Vermieter zwar grundsätzlich eine Instandhaltungsverpflichtung natürlich auch für den mit vermieteten Kohleofen hat, diesen aber nicht regelmäßig ohne besonderen Anlass überprüfen muss.

Dieses Urteil passt zur bereits ergangenen Entscheidung des BGH vom 15.10.2008 zum Az. VIII ZR 321/07, wonach der Vermieter auch nicht verpflichtet ist, die Elektroinstallationen in der Wohnung eines Mieters ohne besonderen Anlass regelmäßig zu kontrollieren.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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