Durch die Änderung der Luftverkehrsordnung zum 18.01.2010 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für die Errichtung von IFR- als auch VFR-Anflugverfahren zu Verkehrsflughäfen zuständig. Diese Aufgabe ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) gemäß § 27 a II LuftVO zugewiesen worden. Praktisch läuft das Verfahren wie folgt:
Die technische Planung des Flugverfahrens erfolgt durch die DFS GmbH. Einige Großunternehmen wie die Fraport entwickelt die Verfahren selbst. Sodann wird das neue Verfahren der BAF vorgelegt, die ein abwägendes Nachvollziehen einleiten, ob das Verfahren ordnungsgemäß und gesetzeskonform ist, ob es also dem geltenden Luftrecht entspricht. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) fertigt dann den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur LuftVO oder einer Änderungsverordnung zu einer Durchführungsverordnung, um das geänderte Verfahren gesetzlich festzulegen. Gegebenenfalls muss das BAF noch das Benehmen mit dem Umweltbundesamt herstellen, nämlich bei Fluglärm relevanten Durchführungsverordnungen (§ 32 4 c Satz 2 LuftVG). Sodann wird der vorgelegte Entwurf rechtsförmlich und rechtssystematisch durch das Bundesministerium für die Justiz geprüft und bei positiver Prüfung im Bundesanzeiger verkündet und so rechtswirksam.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
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