In einer Entscheidung vom 06. Mai 2010 hat der Europäische Gerichtshof EuGH ausgeurteilt, dass die Haftung der Luftfahrtunternehmen für aufgegebenes Reisegepäck nach Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Abkommens begrenzt ist und die Haftungshöchstgrenze von 1.000,– Sonderziehungsrechten eine Höchstgrenze für den gesamten Schaden darstellt. Dieser Schaden kann sich aus materiellen und immateriellen Schäden zusammensetzen.

Das Gericht hat sich auch mit dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes beschäftigt und hat die Regelung für ausgewogen erachtet, als dass sie eine einfache und schnelle Entschädigung für die Fluggäste gewährt, andererseits aber eine Haftungshöchstgrenze normiert, um die wirtschaftlichen Risiken für das Luftfahrtunternehmen auf einem handhabbaren Niveau zu halten.

Das Abkommen von Montreal ist in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 09. Oktober 1997 insoweit enthalten, als dass dieses Abkommen nach Unterzeichnung des Montrealer Abkommens angepasst wurde, so dass eine einheitliche Regelung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen gegeben ist.

Diese Verordnung ist wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 ergänzt worden.

mitgeteilt von Rechtsanwälten Brüggemann & Hinners, Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg

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