Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.01.2011 – 8 Sa 1274/10) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im „Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westphalen“ gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.

In diesem Tarifvertrag ist geregelt, dass den Mitarbeitern bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage, nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage, nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage und nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage pro Jahr zustehen.

Hiergegen hatte eine 24-jährige Arbeitnehmerin geklagt, die hierin eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters sah.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben.

Es hat seine Ansicht damit begründet, dass die nach dem Alter unterscheidende Regelung nicht durch § 10 AGG gerechtfertigt sei, da es an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung fehle. Das Gericht hat hier insbesondere nicht die Argumentation der Arbeitgeberseite gelten lassen, dass mit dieser Regelung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden soll und daher ein legitimes Ziel vorliege.

In der Tat ist dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf darin zuzustimmen, dass die Grenzen hier doch sehr willkürlich gewählt sind und zudem auch nicht erkennbar ist, wie die einzelnen Grenzen gewählt worden sind und wie hierdurch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden soll.

Im Ergebnis bedeutet dies für die Klägerin, dass sie durch die Urlaubsregelung wegen des Alters diskriminiert ist und dass sie daher 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen kann.

Die Revision gegen dieses Urteil ist zugelassen worden, so dass nunmehr abgewartet werden muss, wie das BAG über diese Frage entscheidet.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg