Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 19.02.2014 zum Aktenzeichen 13 C 2751/13 darf der Mieter, wenn er den Vermieter telefonisch nicht erreichen kann, ein gefährliches Wespennest in Balkonnähe auf Vermieterkosten sofort entfernen lassen, ohne dem Vermieter hier eine Erledigungsfrist zu setzen.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter Ende August 2013 im Balkonbereich seiner Wohnung viele Wespen und ein dazugehöriges Wespennest entdeckt. Den Vermieter konnte er telefonisch nicht erreichen, weshalb er zu seinem eigenen Schutz die Feuerwehr anrief. Diese entfernte das Wespennest kostenpflichtig aus dem Rolladenkasten.

Der Mieter erhielt von der Feuerwehr für diesen Einsatz einen Kostenbescheid und verlangt nunmehr vom Vermieter Ersatz dieser Kosten. Der Vermieter hielt die Angelegenheit nicht für so dringlich und hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass man ihm eine Frist zur Abhilfe hätte setzen müssen, bevor hier die Feuerwehr mit hohem Kostenaufwand beauftragt wird.

Der Mieter verteidigt seine Entscheidung damit, dass in seiner Wohnung ein Kleinkind lebt und er außerdem auf Wespen allergisch reagiert.

Das Amtsgericht Würzburg hat dem Mieter recht gegeben. Der Vermieter muss gem. § 536 a II 2 BGB die Kosten erstatten. Danach darf der Mieter einen Mangel der Wohnung selbst beseitigen und die Kosten ersetzt verlangen, wenn die umgehende Mangelbeseitigung zwingend zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Wohnung notwendig war.

Der Mieter konnte in der aktuellen Situation nicht absehen, ob es beim vorgefundenen Wespennest um eine Belästigung durch drei oder vier Wespen geht oder ob sich eventuell in den nächsten Stunden ein größerer Wespenschwarm auf seinen Balkon stürzt. Er durfte daher zur Gefahrenabwehr die Feuerwehr beauftragen, nachdem er den Vermieter telefonisch nicht erreicht hatte.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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