In seinem Urteil vom 09.11.2016, (Az. VIII ZR 73/16) beschäftigte sich der BGH mit dem Mietverhältnis einer 97 jährigen Mieterin, die seit vielen Jahren eine Wohnung bewohnte, nun aber schwer krank geworden war und in der Wohnung von einem Betreuer gepflegt wurde. Nachdem dieser den Vermieter beleidigt hatte, kündigte dieser die Wohnung fristlos und erhob Räumungsklage. Beleidigungen des Vermieters sind grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt, § 543 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind die Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Nunmehr hat der BGH präzisiert, dass bei dieser Abwägung auch die Interessen des Mieters einzubeziehen sind. Dieses hatte das bislang zuständige Landgericht nicht getan und die alte und kranke Mieterin zur Räumung der Wohnung verurteilt. Härtegründe seien nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen. Der BGH sah dieses anders. Bei der Abwägung der Interessen ist auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Lebensgefahr des Mieters zu berücksichtigen, die sich bei dem Verlassen der Wohnung ergeben könnte. Sollte dieses der Fall sein, besteht kein Recht zur fristlosen Beendigung des Mietverhältnisses.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de