Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 11.12.2013 zum Aktenzeichen XII ZR 137/12 kann durch das Auswechseln des Mieters in einem Gewerberaummietvertrag ein Schriftformmangel entstehen, selbst wenn der Vermieter diesen Austausch genehmigt hat.

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Kündbarkeit eines Gewerberaummietvertrages aus dem Jahre 1995, der eine Laufzeit von 15 Jahren sowie eine einmalige Verlängerungsoption von weiteren 5 Jahren vorsah. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Mieter die Verlängerungsoption ausgeübt und den Vertrag damit zunächst bis zum Jahre 2015 verlängert hat. Der aktuelle Mieter will sich an diese Laufzeit jetzt aber nicht mehr halten und macht einen Schriftformmangel des Vertrages geltend, der ihn berechtigen soll, das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist gem. § 580 a II BGB zu kündigen.

Tatsächlich hat der ehemalige Mieter das Objekt mit Zustimmung des Vermieters im Wege eines Asset Deals an den jetzigen Mieter verkauft. Der jetzige Mieter übernahm dabei die Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter des ehemaligen Mieters, nicht aber dessen Gesellschaftsanteile.

Im Kauf- und Übertragungsvertrag war vereinbart, dass der jetzige Mieter anstelle des ehemaligen Mieters in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt. Der Vermieter war mit diesem Austausch der Mietparteien einverstanden. Dies ist unstreitig.

Unstreitig ist auch, dass sowohl ehemaliger Mieter wie auch aktueller Mieter und auch Vermieter versäumt haben, den Übertragungsvertrag (Asset Deal) in einem Nachtrag zum Mietvertrag zu regeln oder ihn zumindest körperlich in irgendeiner Form mit dem Mietvertrag zu verbinden.

Ein etwaiger Käufer des Grundstückes wüsste daher angesichts des ursprünglichen Mietvertrages, der sprachlich nie verändert wurde und noch auf den alten Mieter lautete, nicht, wer sein tatsächlicher Vertragspartner ist.

Der BGH sieht dies als Schriftformmangel an und gibt damit dem aktuellen Mieter recht, der das Mietverhältnis jetzt unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich kündigen möchte.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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