Nach einem aktuellen Beschluss des Landgerichtes Köln vom 12.10.2010 zum Aktenzeichen 10 T 287/10 kann Räumungsschutz für einen Mieter nur gewährt werden, wenn die Räumung eine unzumutbare Härte darstellt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter gegen den Mieter einen Räumungstitel erstritten und die Zwangsräumung der Wohnung für den 13.10.2010 anberaumen lassen. Der Mieter hat einen Räumungsschutzantrag mit dem Hinweis gestellt, dass er ab 15.11.2010, also gut einen Monat später, eine neue Wohnung beziehen kann. Der Umzug schlägt mit 10.000,00 € zu Buche – so der Mieter. Es sei für ihn eine unzumutbare Härte, für die verbleibenden restlichen fünf Wochen bis zum Bezug seiner neuen Wohnung die jetzige Wohnung zu räumen. Der Vermieter könne – so die Auffassung des Mieters – noch einen Monat abwarten, zumal der Umzug 10.000,00 € kostet.

Das Landgericht Köln wies den Antrag auf Vollstreckungsschutz ab und meinte, es läge keine unzumutbare Härte für den Mieter vor. Ein mehrfacher Wohnungswechsel ist nur ausnahmsweise eine Härte, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch hohe Umzugskosten stellen keine besondere sittenwidrige Härte dar, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen würde.

Ob das Landgericht Hamburg in ähnlicher Situation ähnlich hart gegen den Mieter entscheiden würde, ist fraglich. Hier dürfte der Mieter vermutlich Räumungsschutz erhalten.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg