Nach dem Urteil des AG Saarbrückens vom 13.04.2015 Az. 3 C 313/15 sind AGB unzulässig, die Studenten als Mieter jahrelang binden sollen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Mieter ist Student, wovon der Vermieter bei Vertragsschluss Kenntnis hatte. Dabei wurde mit Schließung des Mietvertrags vom 01.07.2014 mittels AGB vereinbart, dass beide Seiten auf eine ordentliche Kündigung bis zum 30.09.2016 verzichten wollen. Damit wäre der Mieter über zwei Jahre an den Mietvertrag gebunden. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29.10.2014 zum 31.01.2015. Der Vermieter indes stellte auf den vertraglichen Kündigungsausschluss ab und verlangte weiterhin Mietzinszahlung.
Entscheidungserheblich bei der Urteilsfindung des AG Saarbrückens war vorliegend, ob eine Mietdauer von über zwei Jahren bei Studenten der AGB-Kontrolle standhalten kann oder den Mieter unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 BGB.
Beachtlich ist hier insbesondere, dass Studenten flexibel sein müssen. Bei der Entscheidungsfindung wurde das Interesse an Mobilität bei Studenten besonders gewichtet. Dabei wurde eine zweijährige Bindung an den Mietvertrag als unangemessen beurteilt. Dies ergibt sich daraus, dass durch den Kündigungsausschluss dem Studenten als Mieter jedwede Freiheit bei der Wahl nach Studienplatz -und Studienortwechsel genommen werden würde. Diese Freiheit soll laut des AG jedoch nicht eingeschränkt werden, da es sich um eine für die Zukunft richtungsweisende und gewichtige Entscheidung handelt.
Der Kündigungsausschluss bei Studenten als Vermieter für über zwei Jahre verstößt mithin gegen
§ 307 Abs.1 BGB, da Studenten die Flexibilität und Mobilität nicht genommen werden darf.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de