Das Landgericht Berlin (04.02.2011 / 63 S 181/10) hat entschieden, dass ein Mieter keinen Schadenersatzanspruch wegen höherer Heizkosten hat, wenn der Vermieter entgegen seiner Verpflichtung aus § 9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung die oberste Geschossdecke nicht gedämmt hat.
Nach § 9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung 2004 ist er zwar öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Dämmung für nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken nachzurüstenm doch ist § 9 Abs. 3 Energieeinsparverordnung 2004 kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 BGB, so dass der Mieter aus § 823 BGB keinen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Energieeinsparverordnung herleiten kann.
Nach Auffassung des Landgerichtes Berlin ist Zweck der Energieeinsparverordnung, durch eine verbesserte Dämmung von Gebäuden Heizenergie einzusparen und den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Vorrangiges Ziel des Gesetzes sei daher ein Schutz der Umwelt und nicht ein Schutz des Mieters vor überhöhten Heizkosten.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
2011122001