Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Lörrach vom 24.05.2012 zum Aktenzeichen 4 C 50/12 kann ein Vermieter eine 113 m² große Wohnung, die bisher von zwei Personen bewohnt wurde, für sich allein wegen Eigenbedarf kündigen.

Im vorliegenden Fall hatte der 33 Jahre alte Vermieter die Wohnung der Mieter kurz zuvor gekauft und dann wegen Eigenbedarf gekündigt. Er gab an, die 3 1/2 große Wohnung mit 113 m² Wohnfläche allein bewohnen zu wollen. Er sei 33 Jahre alt und wohne immer noch bei seinen Eltern. Dies gehe nicht mehr, da jetzt seine Großmutter, die im selben Haus lebt, sein Zimmer benötigt.

Die Mieter haben der Kündigung widersprochen und übersteigerten Eigenbedarf vermutet. Das Amtsgericht Lörrach sieht dies nicht und geht davon aus, dass das geltend gemachte Nutzungsinteresse des Vermieters nicht zu beanstanden ist. Ein Vermieter kann wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er bisher keine eigene Wohnung hatte und vernünftige Gründe für die Begründung eines eigenen Hausstandes sprechen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, denn mit 33 Jahren dürfe man sich sehr wohl auf eigene Füße stellen.

Es liegt nach Auffassung des Gerichtes auch kein übersteigerter Eigenbedarf vor. Der geltend gemachte Eigenbedarf ist in Anbetracht aller Umstände zu würdigen und ist nur dann als weit zu überhöht zu qualifizieren, wenn der Vermieter, der hier den Eigenbedarf geltend macht, finanziell z. B. gar nicht in der Lage ist, eine derart große Wohnung zu unterhalten. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, so dass in räumlicher Hinsicht für die Nutzung durch eine einzelne Person noch keine derart große Diskrepanz vorliegt, dass ein auffälliges Missverhältnis gegeben ist. Die Mieter sind daher zur Räumung verurteilt worden.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de