Das Landgericht Hamburg hat in einem bisher nicht veröffentlichten Urteil vom 28.05.2010 (Az.: 317 O 45/10) noch einmal bestätigt, dass ein Vermieter, der Mietminderungen seiner Mieter durch Baulärm vom Nachbargrundstück hinnehmen muss, diese Minderungsbeträge nicht eins zu eins an den Bauherrn auf dem Nachbargrundstück weiterreichen und von dort Schadensersatz verlangen kann.

Zwar gibt es ein Urteil des Landgerichtes Hamburg aus den 90er Jahren, wonach einmal für einen Einzeleigentümer einer Eigentumswohnung entschieden wurde, dass er 6 % der Mietminderung seiner Mieterin selbst zu tragen hat und die restlichen Minderungsanteile vom Bauherrn des Nachbargrundstückes als Entschädigung erhält, doch hat das Landgericht Hamburg in seinem aktuellen Urteil vom 28.05.2010 noch einmal festgehalten, dass dies keine Entscheidung war, an der sich alle künftigen Mietminderungen wegen Baulärm vom Nachbargrundstück orientieren werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr auf seinem Grundstück einen aus 120 Wohnungen bestehenden, drei- bis fünfgeschossigen Gebäudekomplex einschließlich Tiefgarage erstellt. Auf dem Nachbargrundstück besaß eine Genossenschaft ein Mehrfamilienhaus und machte geltend, dass 9 ihrer Mieter Mietminderungen zwischen 20 und 25 % vorgenommen hätten, weil über fast 18 Monate Baulärm auf dem Nachbargrundstück geherrscht hatte. Die Genossenschaft verlangte knapp € 9.000,00 als Schadensersatz vom Bauherrn des Nachbargrundstückes und bezog sich zur Begründung auf das erwähnte Urteil des Landgerichtes Hamburg aus den 90er Jahren, wonach der Eigentümer einer Einzelwohnung nur 6 % seiner Mietminderung selbst tragen und den Rest auf den Bauherrn des Nachbargrundstückes hatte abwälzen können.

Das Landgericht Hamburg hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.05.2010 klargemacht, dass es für etwaige Ersatzansprüche des geschädigten Nachbar-Vermieters immer auch auf die Leistungsfähigkeit des Nachbar-Vermieters und die Umstände im Einzelfall ankommt.

Im vorliegenden Fall hatte die klagende Genossenschaft selbst mehr als 2.000 eigene Wohnungen und damit eine gute eigene Finanzkraft, so dass sie durch das Fehlen der knapp € 9.000,00, die hier gemindert worden sind, nicht annähernd in finanzielle Not geraten konnte. Da sich darüber hinaus für die Genossenschaft bei der Errichtung ihrer eigenen Wohnanlage 10 Jahre zuvor schon die Bebauung des Nachbargrundstückes abgezeichnet habe, sei auch von daher kein Erstattungsanspruch gegeben. Die Genossenschaft ist daher mit ihrer Klage gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes gescheitert. Das Landgericht hat der Genossenschaft vorgerechnet, dass sie nach dem ursprünglichen Urteil des Landgerichtes Hamburg aus den 90er Jahren ohnehin 6 % Mietverlust hinzunehmen habe. Die behaupteten Minderungen aus dem aktuellen Fall würden im Verhältnis zur Wohnanlage hier jedoch einen Verlust von nicht einmal 2 % der gesamten Mieteinnahmen bedeuten, so dass auch von daher keine Ersatzansprüche gegen den Bauherrn des Nachbargrundstückes bestünden.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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