Grundsätzlich ist der im Prospekt aufgeführte Kraftstoffverbrauch ein Kaufargument für Wohnmobile.

Immer wieder versuchen Käufer von Wohnmobilen eine Wandlung / Rückgängigmachung des Kaufvertrages mit dem Argument zu erreichen, dass der Kraftstoffverbrauch erheblich höher sei als im Prospekt aufgeführt.Folglich haben sich unsere Gerichte schon oft mit dem Thema des Kraftstoffmehrverbrauchs als Rücktrittsgrund beschäftigt.

Nun gibt es ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg, in dem eine Beweiserhebung zu dem behaupteten Kraftstoffmehrverbrauch nicht durchgeführt wurde, weil der Kläger nicht deutlich machen konnte, dass sich dieser Mehrverbauch in einem den Prüfungsbedingungen ähnlichem Rahmen ermittelt wurde.
Dabei brachte der Kläger vor, dass er jeweils ein Drittel im Stadtverkehr, aus der Landstraße und auf der Autobahn gefahren ist. Das Gericht beanstandete, dass sowohl Windverhältnisse, Menge und Qualität der Zuladung, eigenes Fahrverhalten und Temperaturen einen Maßgeblichen Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch haben können. Hier ist vom Käufer nichts spezifisch vorgebracht worden, so dass das Gericht davon ausging, dass ein schlüssiger Klagvortrag noch nicht vorliegt.

Der angebotene Sachverständigenbeweis wäre ein Ausforschungsbeweis gewesen.

Das Urteil stärkt die Rechte der Händler bzw. Hersteller maßgeblich.

Letztlich bedeutet dies, dass ein behaupteter Kraftstoffmehrverbrauch ohne ein vorheriges Sachverständigengutachten nicht für eine Rückgängigmachung des Kaufpreises ausreicht.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de