Mittlerweile haben zwar 11 von 16 Bundesländern Vorschriften in ihre Landesbauordnungen aufgenommen, wonach Mietwohnungen mit Rauchwarnmeldern auszurüsten sind, wobei diese Verpflichtung durch den Vermieter zu erfüllen ist.

Nicht einheitlich geregelt ist indes, wer für die Wartung der montierten Rauchwarnmelder zuständig sein soll – der Mieter oder der Vermieter. 6 Bundesländer (HH, MV, RP, SL, ST, TH) übertragen die Verantwortung dem Eigentümer, die anderen 5 Bundesländer (BY, HB, HE, NI, SH) haben die Regelung derart formuliert, dass der Mieter für die Wartung zuständig ist. Rechtsexperten sind allerdings zunehmend der Auffassung, dass die Verlagerung der Wartung auf den Mieter den Eigentümer nicht vollständig aus seiner Haftung entlässt, denn nach den allgemein gültigen zivilrechtlichen Grundsätzen hat ein Eigentümer immer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht darauf Obacht zu geben, dass der Mieter den ausgelagerten Verkehrspflichtaufgaben, hier also der Wartung der Rauchwarnmelder, tatsächlich auch nachkommt.

Da es inzwischen anerkannt ist, dass der Vermieter die Miete für die angebrachten Rauchwarnmelder sowie die Kosten für die Wartung im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umlegen kann, ist jedem Eigentümer eines Objektes eigentlich nur zu empfehlen, die Wartung der Rauchwarnmelder nicht aus der Hand zu geben.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de

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