Nach einem aktuellen Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 05.09.2013 zum Aktenzeichen 8 W 64/13 und einem gleich lautenden Beschluss des Landgerichtes Köln vom 12.06.2013 zum Aktenzeichen 1 T 147/13 ist § 940 a II ZPO nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar, nicht aber auf gewerbliche Mietverhältnisse.

Die Mietrechtsreform vom Frühjahr 2013 hat § 940 a II ZPO ins Leben gerufen. Danach kann der Vermieter gegen den Besitzer einer Wohnung eine einstweilige Verfügung auf Räumung (Räumungsverfügung) beantragen, wenn er gegen den Mieter der Wohnung schon einen Räumungstitel besitzt und von der Überlassung der Wohnung an den Besitzer – meist dem Untermieter – erst nach der mündlichen Verhandlung im Räumungsprozess Kenntnis erlangt hat.

Kammergericht Berlin und Landgericht Köln haben sich jetzt auf den Standpunkt gestellt, dass dieser neue § 940 a II ZPO nur den Wohnraumvermieter schützen soll und auf Gewerberaummiete keine Anwendung findet. Nach dem Wortlaut gelte die Vorschrift ohnehin nur für die Räumung von Wohnraum, und auch die Gesetzessystematik spricht nach Auffassung beider Gerichte gegen die Anwendung der Norm auf sonstige Mieträume, und auch die Gesetzesbegründung ergibt, dass
§ 940 a II ZPO eine auf den Wohnraum zugeschnittene Spezialvorschrift sein soll.

Wenn der Vermieter von Gewerberäumen daher z. B. nach dem Erstreiten eines Räumungstitels gegen seinen Ladenmieter merkt, dass dieser den Laden längst an einen anderen Untermieter weitergegeben hat, so bleibt ihm nur eine neue Räumungsklage gegen den Untermieter – im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt er hier nicht weiter.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de