Nach einer aktuellen BGH-Entscheidung vom 02.07.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 316/13 haftet der Vermieter nicht für nicht bezahlte Stromkosten des Mieters.

Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer sein Grundstück im Jahre 2007 an seinen Sohn verpachtet. Im Pachtvertrag war vorgesehen, dass der Pächter sich auf eigene Kosten mit Strom versorgt und sich hierzu beim zuständigen städtischen Stromversorger anmeldet.

Der Pächter tat dies nicht, nahm aber trotzdem in der Zeit vom Februar 2008 bis November 2010 Strom im Wert von 32.500,00 € ab.

Nachdem er diesen nicht bezahlt hat, kam der Versorger auf den Eigentümer des Grundstückes/Verpächter zu und verlangte von diesem Ausgleich der Stromrechnung.

Der Verpächter/Eigentümer weigerte sich mit dem Hinweis, dass er mit dem Versorger keinen Vertrag geschlossen und hinsichtlich des gelieferten Stroms auch nicht bereichert sei, denn er habe ihn gar nicht erhalten.

Der BGH gibt dem Grundstückseigentümer/Verpächter recht. Er muss nicht für die Stromkosten seines Pächters aufkommen, weil ein etwaiger Stromliefervertrag nur zwischen dem Versorger und dem Abnehmer – hier also dem Pächter – zustande gekommen sein kann. Das Vertragsangebot des Energieversorgers richtet sich typischerweise an denjenigen, der den Strom auch abnimmt, also Zugang zum Versorgungsanschluss hat. Dies war im vorliegenden Fall allein der Pächter und nicht der Grundstückseigentümer.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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