Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.03.2013 (Az. I-24 U 256/11) kann ein Mieter einer Lagerhalle nicht erwarten, dass ein Vermieter im Sommer quasi einmal im Monat die Dachrinnen des Objektes kontrolliert, um Verstopfungen zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall hat der Mieter einer Lagerhalle den Vermieter auf Schadenersatz verklagt, nachdem nach einem Unwetter im Sommer durch eine Laubverstopfung in der Dachrinne ein massiver Wasserschaden in seinen Räumlichkeiten aufgetreten war. Der Mieter hat die Auffassung vertreten, dass der Vermieter für diesen Schaden haftet, weil ihm bezüglich der Betreuung bzw. regelmäßigen Reinigung der Dachrinne ein Verschulden träfe.

Das OLG Düsseldorf sieht dies anders.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Dachrinnen der Lagerhalle vom Vermieter in einem mehrwöchigen Turnus kontrolliert und gereinigt wurden, allerdings natürlich nicht alle vier Wochen. Im Sommer – so das OLG Düsseldorf – sei ein Vermieter nicht verpflichtet, alle vier Wochen nach den Dachrinnen zu schauen, da es untypisch sei, dass sich in dieser Zeit viel Laub in den Dachrinnen sammle. Diese Verpflichtung träfe den Vermieter – so das Gericht – auch dann nicht, wenn sich das Mietobjekt in der Nähe eines Birkenwäldchens befindet, wie es im vorliegenden Fall gegeben war.

Ab dem Herbst trifft den Vermieter nach Auffassung des Gerichtes sehr wohl die Pflicht, die Dachrinnen auch regelmäßiger zu kontrollieren und etwaige Verstopfungen kurzfristig zu beseitigen, im Sommer indes muss der Vermieter nicht mit einer plötzlichen Verstopfung rechnen. Tritt eine unerwartete Verstopfung durch ein Unwetter auf, ist dies keine schuldhafte Vertragsverletzung des Vermieters, die dem Mieter Schadenersatzansprüche gibt.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

2013110401