Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 07.07.2010, Aktenzeichen VIII ZR 85/09, darf ein Mieter die Miete nicht mindern, wenn seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der den DIN-Vorschriften entspricht, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert mit der Begründung, dass seine Wohnung eine unzureichende Trittschalldämmung zur darüber liegenden Wohnung habe. 

Der BGH hat hierzu entschieden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Mietminderung nicht auf die tatsächliche Lautstärke ankommt, die von der oberen Wohnung auf die darunter liegende übertragen wird, sondern allein darauf, ob die bei Erstellung der Wohnung eingebaute Trittschalldämmung den maßgeblichen Anforderungen entspricht, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes nach geltenden DIN-Vorschriften zu verlangen waren. Der Mieter kann lediglich erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte sind zu berücksichtigen. Wenn es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen gibt, so ist deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Für die Einhaltung dieser DIN-Normen kommt es allerdings nur darauf an, welche DIN-Normen bei Errichtung des Gebäudes galten. Hat der Vermieter diese DIN-Normen eingehalten, gilt die Wohnung als mangelfrei, so dass keine Mietminderung zulässig ist.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg