Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.07.2013 zum Az. 67 S 232/13 besteht auf Seiten des Vermieters zumindest ein ordentliches Kündigungsrecht dann, wenn der Mieter einen Mitarbeiter oder Beauftragten des Vermieters nötigt, indem er ihn beispielsweise grundlos am Verlassen der Wohnung hindert.

Im Frühjahr 2012 wurden in der Wohnung des Mieters Sanierungsarbeiten durchgeführt, die jedoch nach Ansicht des Mieters nicht erfolgreich abgeschlossen wurden. Deshalb kam es nach Beendigung der Sanierungsarbeiten zu einem weiteren Besichtigungstermin, an welchem neben dem Mieter auch eine von der Vermieterin mit den Sanierungsarbeiten beauftragte Person teilnahm. Nachdem der Mieter seine Einwendungen gegen die Sanierungsarbeiten aufrecht erhielt, endete dieser Besichtigungstermin ergebnislos. Die von der Vermieterin beauftragte Person wollte sodann die Wohnung des Mieters verlassen, der sich ihr jedoch in den Weg stellte und somit ein Verlassen der Wohnung verhinderte. Gleichzeitig äußerte sich der Mieter dahingehend, er hätte die Polizei gerufen und wolle zunächst deren Eintreffen abwarten.

Der Mieter ließ sich erst durch Einreden dritter Personen davon überzeugen, die von der Vermieterin beauftragte Person aus der Wohnung zu lassen.

Als die Vermieterin von diesem Vorfall erfuhr, erklärte sie gegenüber dem Mieter die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, gegen deren Wirksamkeit sich der Mieter gewendet hat.

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin war die gegenüber dem Mieter ausgesprochene ordentliche Kündigung wirksam. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Mieter die Vermieterin selbst, eine bei ihr angestellte Person oder eine von ihr beauftragte Person am Verlassen der Wohnung gehindert habe. Vielmehr stellt das Festhalten der Beauftragten der Vermieterin einen so schwerwiegenden und nachhaltigen Eingriff in deren Freiheit dar, dass es der Vermieterin selbst nicht weiter zuzumuten gewesen ist, noch weiter am Mietvertrag festzuhalten. Die Nötigung einer von der Vermieterin beauftragten Person richtet sich unmittelbar auch gegen die Vermieterin, so dass es unerheblich ist, dass die Beauftragte nicht bei der Vermieterin angestellt gewesen ist.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Simon-Nicolai Redlefsen, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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