Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Köpenick vom 28.11.2012 zum Aktenzeichen 6 C 258/12 kann ein Mieter die Miete mindern, wenn der Vermieter den Müllplatz verlegt und der Mieter so einen längeren Weg zu den Mülltonnen zurücklegen muss als ursprünglich.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter bei Anmietung der Wohnung 85m Entfernung zwischen seiner Wohnungstür und dem allgemeinen Müllplatz des Objektes zurückzulegen.

Durch organisatorische Umgestaltungen hat der Vermieter nach einigen Jahren dann den Müllplatz verlegt, so dass der Laufweg von der Haustür jetzt 165m beträgt und entlang einer öffentlichen Straße führt. Vorher konnte der Müllplatz erreicht werden, ohne dass über öffentlichen Straßenraum gegangenen werden musste.

Der Mieter hat aus diesem Grunde die Miete ab Verlegung des Müllplatzes um 5% gemindert. Das Amtsgericht Köpenick hält diese Minderung zwar für zu hoch, hat dem Mieter aber eine Minderung von 2,5% zugebilligt. Die Lage des neues Müllplatzes ist nach Auffassung des Gerichtes ein Mangel, weil der Mieter nun einen erheblich längeren Weg zurücklegen muss, der auch noch an einer öffentlichen Straße entlang führt. Für die Minderung kommt es nach Auffassung des Gerichtes nicht darauf an, ob der Vermieter in der Lage ist, den alten Müllplatz weiter zur Verfügung zu stellen oder nicht.

Umgekehrt hat der Mieter aber keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter den alten Müllplatz beibehält. Der Vermieter ist als Grundstückseigentümer berechtigt, den Müllplatz zu verlegen, muss allerdings entstehende Unbequemlichkeiten ggf. durch Mietminderungen ausgleichen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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