Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf eine Rechtsbeschwerde hin über ein Urteil des Amtsgerichtes Darmstadt zu befinden gehabt.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hatte einem Piloten vorgeworfen, aufgrund mangelnder Flugvorbereitung in Luftraum „C“ eingeflogen zu sein und dadurch ein anderes Luftfahrzeug behindert zu haben. Es wurden vom Bundesaufsichtsamt drei Bußgelder á € 600,00 verhängt.

Dieses war mittlerweile gängige Praxis des Bundesaufsichtsamtes geworden, insbesondere die Aufsplittung eines Fehlers in mehrere Bußgeldtatbestände war ein beliebtes Mittel zur Steigerung der Straftatbestände und damit der Gesamthöhe der Geldbuße.

Der Vorwurf der mangelnden Flugvorbereitung ist vom Bundesaufsichtsamt bereits vorgerichtlich fallengelassen worden, nachdem das Bundesaufsichtsamt gebeten wurde, doch einmal darzulegen, wieso rein aus der Tatsache, dass man in einen Luftraum „C“ eingeflogen ist, eine mangelnde Flugvorbereitung geschlussfolgert werden könne.

Hier besteht tatsächlich keinerlei Kausalität im juristischen Sinne. Nur weil man einen Fehler macht, hat man nicht seine Flugvorbereitung unsorgfältig gemacht. Auch der am sorgfältigsten vorbereitete Pilot kann einen Fehler begehen, auch ein Pilot, der keine ordnungsgemäße Flugvorbereitung macht, kann theoretisch einen fehlerfreien Flug durchführen. Jeder Rückschluss von der einen zur anderen Seite ist damit aus der Luft gegriffen.

Damit verblieben die beiden Vorwürfe des Einflugs in Luftraum „C“ ohne Freigabe und der Behinderung einer Lufthansa-Maschine fünf Minuten später. Hier hatte das Amtsgericht in geradezu obrigkeitshöriger Form der Vorstellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Folge geleistet, dass eine Tatmehrheit gemäß § 20 OWiG anzunehmen sei.

Das Amtsgericht ist deshalb von einem Verstoß nach § 43 Nr. 27 LuftVG und § 43 Nr. 1 LuftVO in Tatmehrheit gemäß § 20 OWiG ausgegangen und hat zweimal € 600,00 Geldbuße ausgeurteilt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin ist dieses Urteil aufgehoben worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat klargestellt, dass der Navigationsfehler während desselben Fluges sowohl den Einflug als auch die Behinderung zur Folge gehabt hat und insofern eine Tateinheit im Sinne von § 19 Abs. 1 OWiG vorliegt.

Damit hat die Praxis des Bundesaufsichtsamtes, Ordnungswidrigkeiten gleich mehrfach zu bestrafen, ein Ende gefunden.

(Diese Wertung wäre bei luftrechtlichen Straftaten die gleiche §§ 52, 53 StPO.)

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg