Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 06.11.2013 zum Aktenzeichen VIII ZR 416/12 ist der Mieter verpflichtet, bunt gestrichene Wände bei Mietende in neutralem Ton (weiß oder hell gestrichen) zurückzugeben.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Doppelhaushälfte dieselbe 2 1/2 Jahre bewohnt. Bei Übernahme waren die Wände weiß gestrichen, bei Mietende hatte er einige Wände in kräftigen Farben (gelb, rot und blau) gestrichen und sie auch so gelassen.
Der Vermieter behandelte die bunten Wände zunächst mit Haftgrund und ließ sie dann neu weiß streichen. Die hierfür angefallenen Kosten verrechnete er teilweise mit der Kaution und klagte die Differenz dann ein. Unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“ sprach ihm das Landgericht von eingeklagten 1.800,00 € noch 875,00 € zu.
Der BGH gab dem Landgericht recht, auch er ist der Auffassung, dass ein Mieter bunte Wände bei Mietende wieder weiß oder in hellen Tönen streichen muss, wenn er sich keinen Schadensersatzansprüchen aussetzen will. Bunte Wände sind nach Auffassung des BGH ein Schaden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor in neutraler Dekoration übernommen hat. Bunte Wände schrecken viele Mietinteressenten ab und machen es praktisch unmöglich, die Wohnung neu zu vermieten. Diesen Schaden hat der Mieter daher zu beseitigen.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de