Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 21.03.2014 zum Aktenzeichen 93 C 4456/13 darf der Mieter einer Wohnung selbst bei einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter diesen nicht durch ein Fernsehteam verfolgen lassen.

Im vorliegenden Fall hatten Vermieter und Mieter über längere Zeit wegen einer Betriebskostenabrechnung gestritten. Der Mieter hatte sich deswegen an einen privaten Fernsehsender gewandt, der sich bereit erklärte, ein Fernsehteam mit laufender Kamera zum Privathaus des Vermieters zu schicken und dort Recherchen anzustellen. Der Vermieter fühlte sich bloß gestellt und verfolgt, zumal das gleiche Fernsehteam auch noch vor seinem Mietshaus auftauchte und dort Befragungen der anderen Nachbarn vornahm.

Wegen dieses Vorgehens hat der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben.

Die Mieter sind daraufhin ausgezogen, so dass das Gericht im Ergebnis nur noch über die Frage entscheiden musste, ob die Kündigung rechtmäßig war und wer die Kosten für die Räumungsklage trägt.

Das Gericht hat hier zugunsten des Vermieters entschieden und ihm bescheinigt, dass er zu recht gekündigt hat. Dem Vermieter nur wegen einer Auseinandersetzung wegen einer Betriebskostenabrechnung ein Fernsehteam „auf den Hals zu schicken“, ist ein derart massiver Eingriff in die Privatsphäre des Vermieters, dass hierdurch das Vermieter-Mieter-Verhältnis schwerwiegend zerrüttet wird, so dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war.

Nach Auffassung des Gerichtes stand die Reaktion des Mieters in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitgegenstand, denn der Vermieter hatte lediglich vom Mieter die Bezahlung einer Nebenkostenabrechnung verlangt, die dieser nicht ausgleichen wollte. Im Ergebnis ging es dem Mieter hier nur darum, den Vermieter unter Druck zu setzen und ihn der Lächerlichkeit Preis zu geben. Ein solches Ansinnen ist vertragswidrig und rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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