Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.03.2011 zum Az. 24 U 102/10 kann der Vermieter ein Gewerbemietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter ihm gegenüber bezüglich der Ursache eines Schadens an der Mietsache falsche Angaben macht.

Im vorliegenden Fall hatte sich in einem gewerblichen Mietobjekt ein Heizkörper von der Wand gelöst, als die Mieterin diesen reinigen wollte. Gegenüber dem Vermieter hat sie anschließend mitgeteilt, der Heizkörper sei ohne Fremdeinwirkung einfach von der Wand gestürzt. Der Vermieter hat aufgrund dieser Angaben eine Reparatur bezahlt und erfuhr später dann vom wahren Schadenshergang. Er hat das Mietverhältnis fristlos gekündigt.

Das OLG Düsseldorf sah die Kündigung als berechtigt an, weil das Vertrauensverhältnis durch eine derartige Falschangabe des Mieters zerrüttet sei. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Mieter oder einer seiner Mitarbeiter den Schaden tatsächlich verschuldet hat oder ob der Schaden letztlich doch auf einem Montagefehler beruht, den der Vermieter vertreten müsste. Entscheidend sei allein, dass die Mieterin hier absichtlich falsche Angaben gemacht hatte, um sich einer möglichen Haftung zu entziehen. Dieses Verhalten stört das Vertrauen des Vermieters in eine redliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses und berechtigt den Vermieter zur Beendigung des Mietverhältnisses.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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