Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 25.09.2013 zum Aktenzeichen VIII ZR 280/12 ist der Vermieter nicht an die Mieterhöhungsfristen aus § 558 a BGB gebunden, sofern er sie nicht unter-, sondern überschreitet.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter mit Schreiben vom 07.01.2011 die Zustimmung der Mieter zur Erhöhung der Miete mit Wirkung ab 01.08.2011 (statt wie üblich zum 01.04.2011) verlangt. Die Mieter stimmten nicht zu und verteidigten sich mit der Begründung, der Vermieter habe für seine Mieterhöhung eine falsche – nämlich zu lange – Zustimmungsfrist gewählt, was die Mieterhöhung unzulässig mache.

Der BGH sieht dies anders:

Nach seiner Auffassung ist der Vermieter nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, als dem, der sich aus § 558 a BGB ergibt. Rechte des Mieters werden hierdurch nicht unzulässig beschnitten, denn der Mieter kann sein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB trotzdem noch bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintrittes der Mieterhöhung ausüben. Durch das verfrühte Mieterhöhungsverlangen erleidet er mithin keinen Nachteil.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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