Nach einem aktuellen BGH-Urteil aus dem Januar 2011 zum Az.: VIII ZR 87/10 ist der Vermieter gemäß § 559 a BGB bekanntlich verpflichtet, zugunsten des Mieters bei einer Modernisierungsmieterhöhung die Zuschüsse zu berücksichtigen, die er von Dritten (z. B. Wohnungsbaukreditanstalt) für die Modernisierung erhalten hat.

Nach dem aktuellen BGH-Urteil soll dies nicht für den Fall gelten, dass der Vermieter in der Wohnung nur Instandsetzungsarbeiten durchgeführt und hierfür öffentliche Mittel erhalten hat.

In der insoweit im Anschluss an die Instandsetzungsarbeiten verlangten Mieterhöhungen muss der Vermieter noch nicht einmal erwähnen, dass er für die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten öffentliche Mittel erhalten hat und muss daher diese auch nicht zugunsten des Mieters bei Mieterhöhung berücksichtigen.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg