Nach einem Urteil des BGH vom 12.05.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 96/09 – genügt es, wenn der Vermieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auf den Zahlungsverzug stützt und den insgesamt aufgelaufenen Mietrückstand in der Kündigung nennt. Er muss dann nicht noch im Einzelnen erläutern, für welchen Monat welche Miete rückständig ist. Es genügt vielmehr, dass er seiner Kündigung eine aktuelle Mietsaldenliste beifügt, aus der der Mieter ersehen kann, wie der Vermieter den Gesamtrückstand, auf den er seine Kündigung stützt, errechnet hat.

Laut BGH genügt es, wenn der Vermieter dem Mieter mitteilt, dass der Zahlungsverzug hier Kündigungsgrund ist. Als Begründung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches reicht es, dem Mieter zu ermöglichen, die Gründe für die Kündigung nachzuvollziehen und sich dagegen verteidigen zu können. Es genügt daher, dass der Mieter anhand der Mietsaldenliste erkennen kann, mit welchen Zahlen der Vermieter gerechnet hat.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg