StandardDer Bundesfinanzhof hat am 08.07.2014 entschieden, dass die Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Werksverkehr gilt. Ein Luftbetreiberzeugnis (AOC) ist insofern keine unbedingte Voraussetzung für die Mineralölsteuerbefreiung.

Die Finanzverwaltung hatte – wie zuvor der europäische Gerichtshof – argumentiert, dass grundsätzlich ein AOC gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 notwendig wäre, um eine Mineralölsteuerbefreiung zu erlangen.

Diese Rechtsansicht ist jetzt durch den Bundesfinanzhof für den Fall zurückgewiesen worden, dass die beantragende Gesellschaft eine Gesellschaft ist, die gewerblichen Flugverkehr betreibt. Wird gewerblicher Luftverkehr für Dritte durchgeführt, werden also Luftbeförderungverträge mit Dritten geschlossen, dann bedarf es grundsätzlich eines AOC.

Dies kann aber anders sein, wenn beispielsweise eine Gesellschaft innerhalb einer Firmengruppe Luftbeförderungsverträge mit Unternehmen innerhalb der Gruppe abschließt. Hier kann die Konstellation so sein, dass es keines AOC bedarf, da nicht „für Dritte“ geflogen wird, aber trotzdem gewerblich und mit Gewinnerzielungsabsicht gearbeitet wird.

Die Voraussetzungen im Einzelnen müssen sorgfältig hergestellt werden, aber unter dieser Konstellation ist es grundsätzlich möglich, für Werksflugverkehr eine Mineralölsteuererstattung zu beantragen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.bruegemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de.

 

2015060801