Der U-Haft-Gefangene hatte bislang lediglich dann einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn die U-Haft bereits drei Monate angedauert hat oder aber eine Anklageschrift vorliegt. 

Durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechtes wird es nun als ein Fall notwendiger Verteidigung angesehen, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Dies hat zur Folge, dass ein zwingender Rechtsanspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht, wobei die Bestellung des Pflichtverteidigers „unverzüglich“ nach Beginn der Vollstreckung zu erfolgen hat – in aller Regel also durch den Untersuchungshaftrichter.

Es ist deshalb ratsam, sich bereits im Vorwege Gedanken über die Person des beizuordnenden Rechtsanwaltes zu machen, da sich diese Frage spätestens im Rahmen der Zuführung vor den Haftrichter stellt.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Frank, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg