Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 31.08.2011 zum Aktenzeichen 212 C 65/11 ist ein Wohnraummieter trotz gültiger Kleinreparaturklausel nicht verpflichtet, die Reparatur an einer Abflussleitung zu bezahlen.

Im Mietvertrag war vereinbart:

„Der Mieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Rolläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zu einem Betrag von jeweils 90,00 € pro Einzelfall und bis zu 7 % der Jahresnettokaltmiete pro Jahr von zurzeit in von 266,28 €.“

Im vorliegenden Fall musste der Abfluss im Badezimmer repariert werden. Dies verursachte Kosten von 82,51 €, die nach der Wertgrenze der Kleinreparaturklausel auf den Mieter hätten abgewälzt werden können.

Das Amtsgericht Charlottenburg war allerdings der Auffassung, dass die Abflussreparatur nicht unter die Kleinreparaturklausel fällt, weil die Kleinreparaturklausel nur solche Gegenstände erfasst, die dem üblichen, ordnungsgemäßen Zugriff des Mieters unterliegen. Sinn der Überbürdung kleinerer Instandsetzungen sei es, den Mieter zu einem sorgfältigeren Umgang mit der Mietsache anzuhalten. Im Rahmen einer gewöhnlichen, täglichen bzw. üblichen Nutzung der Mietsache unterliegt aber ein Abwasserrohr nach Auffassung des Gerichtes nicht der dauerhaften Einwirkung eines Mieters. Der Mieter hat keine Möglichkeit, durch besonders pflegliche Behandlung den Verschleiß eines Abflussrohres zu verringern, so dass er im Ergebnis dann auch nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn das Abflussrohr kaputt geht und repariert werden muss.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg