Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 13.10.2011 festgestellt, dass der Schadensersatz gemäß Verordnung EG 261/2004 sowohl materiellen als auch immateriellen Schadensersatz umfasst.

Die Beklagte Gesellschaft, die Air France, hatte vorgetragen, dass ein immaterieller Schaden nicht beansprucht werden könne.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass „der weitergehende Schadensersatz“  gemäß Verordnung 261/2004 auch den immateriellen Schaden der Kläger umfasst. Weiter stellt das Gericht aber fest, dass die Gäste auch Anspruch auf Kosten haben, die sie aufwenden müssen, wenn das Luftfahrtunternehmen die ihnen nach der Verordnung obliegenden Unterstützungspflichten nicht erbringt (Erstattung der Flugscheinkosten für eine anderweitige Beförderung zum Endziel, Tragung der Kosten für die Beförderung des Fluggastes zu einem anderen Flughafen, etc. Gleiches gilt für die Betreuungspflichten (Verpflegungs-, Unterbringungs- und Kommunikationskosten).

Der Fluggast kann dann seine anderweitigen Kosten vom Luftfahrtunternehmen ersetzt verlangen.

Weiter hat das Gericht festgestellt, dass eine Annullierung eines Fluges auch dann vorliegt, wenn der Fluggast anderweitig zum Zielort gebracht wird.

 

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg

 

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