Das Kammergericht in Berlin hat durch Beschluss vom 17.05.2010 zum Aktenzeichen 8 U 17/10 festgestellt, dass auch im Gewerbemietrecht eine formularmäßige Mietvertragsklausel unzulässig ist, die vorsieht, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt und nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf. Der BGH hatte schon vor drei Jahren für das Wohnraummietverhältnis am konkreten Beispiel eines Genossenschaftsmietvertrages entschieden, dass eine Schönheitsreparaturklausel dann unwirksam ist, wenn sie dem Mieter die zusätzliche Vorgabe macht, dass er „nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf“.

Dass diese Formulierung in einer Schönheitsreparaturklausel auch im Gewerbemietrecht dazu führt, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist, hat jetzt das Kammergericht im oben genannten Beschluss vom Mai 2010 klargestellt.

Zwar ist ein in geschäftlichen Dingen erfahrener Gewerberaummieter grundsätzlich nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie ein privater Verbraucher bzw. Wohnraummieter, doch ist umgekehrt zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer durch die Klausel im Gewerbemietvertrag gehindert ist, die von ihm angemieteten Räume nach seinem Geschmack auszugestalten und für sein Gewerbe zu benutzen. Die Klausel beeinträchtigt ihn damit unter Umständen in seinem Geschäftskonzept, denn bei Wirksamkeit der Klausel könnte er die Räume nicht ohne Zustimmung so renovieren, wie er es für richtig und sinnvoll hält.

Das Kammergericht ist daher der Auffassung, dass die Klausel mit dem Verbot, von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen, damit insgesamt unwirksam ist und dazu führt, dass der Vermieter verpflichtet bleibt, seinerseits die Schönheitsreparaturen auszuführen.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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