StandardBei der Frage, inwieweit Selbstkostenflüge bzw. Flüge gegen Entgelt von Privatpiloten durchgeführt werden dürfen bzw. inwieweit Vereine diese noch veranstalten dürfen hat es sehr viel Unruhe gegeben. Viele Darstellungen, die man im Internet findet, sind falsch. So existiert noch eine Information für Luftsportvereine der gemeinsamen oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 22.10.2013. Diese ist überholt, da zwischenzeitlich eine gesetzliche Regelung vorliegt.

Die neue Regelung ist durch die Verordnung (EU) Nr. 379/14 der Kommission vom 07.04.2014 geregelt worden. Die Verordnung regelt in Art. 2 zunächst Begrifflichkeiten, nämlich beispielsweise, was ein Einführungsflug (Introductory flight) ist, er bezeichnet danach jeden gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführten Flug von kurzer Dauer, der von einer zugelassenen Art oder einer Organisation mit dem Ziel der Förderung des Flugsports zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird.

In Art. 6 ist dann geregelt, dass Flüge gegen Entgelt von Privatpiloten nur unter Kostenteilung durchgeführt werden dürfen, und zwar durch Teilung der direkten durch den Flug anfallenden Kosten durch die Teilung der Insassen des Flugzeuges, also auch des Piloten.

Rundflüge durch Vereine dürfen also aufgrund dieser Verordnung nicht mehr durchgeführt werden, außer, der Pilot beteiligt sich an den direkten Kosten. Die direkten Kosten sind die Kosten, die er aufgrund der Vereinssatzung für die Nutzung der Maschine zahlen muss. Nicht darunter fällt beispielsweise der Jahresbeitrag, der muss nämlich vom Piloten ohnehin aufgebracht werden.

Weiter gestattet die Verordnung (Art. 6 Abs. 4 a c):

Einführungsflüge dürfen von Vereinen oder ATOs durchgeführt werden, allerdings dürfen diese Flüge nur einen unbedeutenden Teil der Tätigkeit der Organisation darstellen. Die Einführungsflüge sind entsprechend der obigen Definition nur Flüge, um neue Flugschüler oder Mitglieder zu gewinnen.

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass damit Flüge durch Vereine maßgeblichen Beschränkungen unterliegen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

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