Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin vom 03.09.2012 zum Aktenzeichen 67 S 514/11 riskiert der Mieter die Kündigung seines Mietverhältnisses, wenn er in der Wohnung wesentliche Umbauten vornimmt und diese trotz Abmahnung nicht wieder rückgängig macht.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter ein Einfamilienhaus vermietet. In einer Anlage zum Mietvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Mieter verschiedene Arbeiten am und im Haus ausführt und der Vermieter hierfür einen Teil der Kosten übernimmt. Bei diesen Arbeiten entfernte der Mieter u. a. eine Wand zwischen Bad und Gäste-WC, wobei dies nicht von den vereinbarten Arbeiten umfasst war. Der Vermieter forderte seinen Mieter daher auf, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Der Mieter tat dies nicht, was der Vermieter zum Anlass nahm, das Mietverhältnis nach Abmahnung zu kündigen.

Das Landgericht Berlin gibt dem Vermieter Recht und argumentiert, dass die Kündigung aus § 573 II 1 BGB als ordentliche Kündigung zulässig und begründet war. Es sei eine schwere Vertragsverletzung, wenn die Mietsache durch Entfernung einer Wand und das Zusammenlegen von Bad und Gäste-WC so verändert wird, dass sie einen anderen Charakter erhält. Derart massive Umbauten sind nach Auffassung des Gerichtes immer genehmigungspflichtig. Wenn der Vermieter bemerkt, dass sie vorgenommen werden, kann er Rückbau fordern und gegebenenfalls nach Abmahnung kündigen, wenn der Mieter sich weigert, den Rückbau vorzunehmen.

Dies soll nach Auffassung des Gerichtes selbst dann gelten, wenn die Parteien grundsätzlich vereinbart hatten, dass das Bad umgebaut wird, denn ein Umbau bedeutet nicht die Zusammenlegung von Bad und Gäste-WC, sondern nur eine Modernisierung des einen oder des anderen Raumes.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de