Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 25.03.2014 zum Aktenzeichen 14 C 10/14 kann ein Vermieter seinem Wohnraummieter nicht einfach das Mietverhältnis mit der Begründung kündigen, er wolle die Wohnung verkaufen und ohne Mieter sei sie besser zu verwerten.

Exakt dies hatte ein Vermieter getan und sich damit den Ärger seines Mieters zugezogen. Der Mieter hatte zur Abwehr dieser Kündigung einen Anwalt beauftragt und klagt nun den Ersatz der insoweit verauslagten Anwaltskosten ein.

Das Amtsgericht Köpenick hat dem Mieter recht gegeben. Ein Vermieter, der zu Unrecht eine Kündigung ausspricht, für die es keinen vernünftigen Kündigungsgrund gibt, macht sich schadensersatzpflichtig.

Grundsätzlich kann der Vermieter das Mietverhältnis zwar gem. § 573 BGB wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertbarkeit kündigen, doch setzt dieser Kündigungsgrund nicht nur voraus, dass der Vermieter das Objekt schlechter verwerten kann, wenn das Mietverhältnis fortbesteht, sondern der Vermieter muss darüber hinaus auch darlegen können, dass er erhebliche Nachteile erleiden würde, wenn er gezwungen wäre, das Mietverhältnis fortzusetzen.

Solche Nachteile hat die Vermieterseite im vorliegenden Fall nicht erläutert. Allein die Tatsache, dass hier ein geringerer Kaufpreis erzielt wird, wenn die Wohnung nicht leer verkauft werden kann, genügt hierfür noch nicht. Der Vermieter muss vielmehr ohne die Kündigung finanzielle Einbußen erleiden, die die Nachteile, die der Mieter durch den Wohnungsverlust hat, weit übersteigen. Hierzu hätte der Vermieter im vorliegenden Fall in seiner Kündigung seine aktuelle finanzielle Lage darlegen und im Einzelnen vorrechnen müssen, welche finanziellen Nachteile ihm denn entstehen.

Ein millionenschwerer Vermieter hat bei einer solchen Kündigung natürlich erheblich größere Schwierigkeiten, seine finanziellen Nachteile darzulegen als ein Vermieter, der vielleicht nur diese eine Wohnung als Alterssicherung erworben hat und sie jetzt veräußern möchte.

Im Ergebnis war das Amtsgericht Köpenick jedenfalls nicht davon überzeugt, dass der Vermieter hier derart große finanzielle Nachteile erleidet, dass er Anspruch auf Beendigung des Mietverhältnisses hat.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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