Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Karlsruhe vom 19.12.2012 zum Aktenzeichen 6 C 387/12 darf ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Ehemann der Mieterin den Hausmeister mit einem Messer angreift.

Im vorliegenden Fall hatte der Hausmeister an die Wohnungstür geklopft und anschließend geklingelt, weil er den Sohn der Mieterin sprechen wollte. Der Sohn sollte ihn in den Keller begleiten, um sich den dortigen Zustand anzuschauen. Der Sohn weigerte sich, es kam zur Diskussion, die der Vater zum Anlass nahm, sich einzuschalten. Die Diskussion endete im Streit. Der Vater beschimpfte den Hausmeister und bedrohte ihn anschließend mit einem 30 cm großen Küchenmesser. Er machte sogar Wurfbewegungen in die Richtung des Hausmeisters, der sich aber unverletzt zurückziehen konnte.

Der Vermieter hat das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Die Mieterin wendet ein, sie habe die Kündigung nicht zu vertreten, denn zum einen habe nicht sie den Hausmeister angegriffen und zum anderen sei ihr Mann ihr dement und daher gar nicht schuldfähig.

Das Amtsgericht Karlsruhe hat trotzdem dem Vermieter Recht gegeben und die Mieterin zur Räumung verurteilt.

Unter Abwägung beiderseitiger Interessen sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieterin nicht zumutbar. Die Vermieterin müsse weder Nötigung/Beleidigung ihrer Mitarbeiter noch deren Bedrohung hinnehmen.

Das Verhalten des Ehemannes der Mieterin sei eine derart eklatante Vertragsverletzung gewesen, dass hier keine Abmahnung erforderlich war. Hier greift der Ausnahmetatbestand des § 543 III 2 BGB, wonach ausnahmsweise vor der Kündigung keine Abmahnung formuliert werden muss. Dem Vermieter ist es nicht zuzumuten, im vorliegenden Fall zunächst eine Abmahnung zu formulieren, um abzuwarten, dass sich das gleiche Fehlverhalten dann möglicherweise wiederholt.

Selbst wenn man im Übrigen gem. dem Einwand der Mieterin die Demenzerkrankung ihres Mannes unterstellt, so rettet dies die Mieterin nicht. Das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses überwiegt das Interesse der Mieterin am Behalt der Wohnung, denn der erhebliche Verstoß und die damit einhergehende Störung des Hausfriedens sowie die Gefährdung für den Hausmeister wiegt schwerer als die Demenzerkrankung des Ehemannes.

Wollte man andersherum entscheiden und das Mietverhältnis trotz dieser eklatanten „Aussetzer“ des Ehemannes fortsetzen, so hieße dies in der Gesamtschau, dass der Ehemann künftig praktisch den Hausmeister beliebig beleidigen und bedrohen darf, weil er sich ja immer auf seine schwere Demenzerkrankung zurückziehen kann.

Dieser Idee wollte das Amtsgericht Karlsruhe nicht folgen, sondern hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Mieterin sich das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen muss. Ein Mieter hat über § 278 BGB für sämtliche Personen, die er nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufnimmt, insbesondere dann natürlich für seine Angehörigen, seine Mitarbeiter und Untermieter, einzustehen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de