Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 31.07.2013 zum Az.: 24 C 1355/13 darf der Vermieter einem Mieter das Mietverhältnis kündigen, wenn dieser in der Wohnung übermäßig raucht und dies nach Abmahnung nicht abstellt.

Ein Vermieter hatte seinem Mieter das Mietverhältnis gekündigt, weil dieser in der Wohnung stark geraucht hat. Mieter der Nachbarwohnungen hatten sich über Zigarettenrauch im Treppenhaus und eine damit verbundene unzumutbare Geruchsbelästigung beschwert. Der Vermieter hat dem Mieter das Mietverhältnis daraufhin gekündigt und dies mit dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Nachbarn begründet. Das Gericht sah im Verhalten des Mieters eine erhebliche Pflichtverletzung und hat dem Vermieter Recht gegeben. Der Mieter hatte trotz Abmahnung weder das Rauchen eingestellt noch seine Wohnung hinreichend gelüftet, so dass immer wieder Zigarettenrauch ins Treppenhaus ziehen und dort die Nachbarn belästigen konnte.

Der Mieter hat zu seiner Verteidigung angeführt, dass er die Wohnung seit 40 Jahren nutzt und dort seit 40 Jahren raucht – insoweit habe er praktisch ein Gewohnheitsrecht, das es ihm gestatte, in der Wohnung Zigaretten zu konsumieren.

Das Gericht sieht dies anders, denn der Mieter hat unstreitig in den vergangenen zwei Jahren sein Lüftungsverhalten verändert und die Wohnung nicht mehr durch die Fenster nach außen gelüftet, sondern einen Luftaustausch nur noch dadurch herbeigeführt, dass er gelegentlich die Wohnung verlassen und den Rauch damit ins Treppenhaus hat abziehen lassen.

Das oben genannte Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2013 ist inzwischen durch ein gleichlautendes Räumungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 zum Aktenzeichen 21 S 240/13 bestätigt worden. Der Mieter hat allerdings inzwischen Revision vor dem BGH eingelegt, um seine Wohnung zu retten.

 

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

 

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