Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 29.09.2015 zum AZ: 425 C 11160/15 darf der Vermieter eines Mehrfamilienhauses einen bisher vorhandenen Personenaufzug nicht einfach ohne Zustimmung seiner Mieter stilllegen.

 

Im vorliegenden Fall gab es im Mehrfamilienhaus des Vermieters seit 1976 einen Personenaufzug. Dieser wurde wegen Sicherheitsmängeln im Jahr 2015 außer Betrieb gesetzt, als festgestellt wurde, dass er nicht über eine Notrufvorrichtung verfügt. Da eine Nachrüstung nicht möglich war, wurde nach einer TÜV-Untersuchung die Personenbeförderung in diesem Fahrstuhl untersagt.

Einige Monate später baute der Vermieter den Fahrstuhl endgültig aus.

 

Eine 82-jährige Mieterin, die zu 100% schwerbehindert ist, begann daraufhin, die Miete um 50% zu mindern, da sie ohne Aufzug die Wohnung nicht verlassen kann.

Der Vermieter klagte auf Nachzahlung der Mietminderung und verlor.

 

Gleichzeitig gab das Amtsgericht München der Mieterin recht, die auf Wiedereinbau des Fahrstuhls Klage erhoben hatte.

 

Nach Auffassung des Amtsgerichts München gehört der Fahrstuhl zum vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache, so dass der Vermieter diesen nicht ohne Genehmigung aller Mieter des Hauses hätte stilllegen/entfernen dürfen. Er ist verpflichtet, den Fahrstuhl wieder herzustellen und muss für die Zeit, wo kein Fahrstuhl vorhanden ist, die vorgenommene Mietminderung dulden.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de