Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Darmstadt (Beschluss vom 30.12.2013, Az: 25 T 138/13) ist der Vermieter verpflichtet, sich um die noch ankommende Post seines Ex-Mieters zu kümmern, ihn zu benachrichtigen und sie ihm gegebenenfalls auch auszuhändigen.

Im vorliegenden Fall waren Vermieter und Mieter durch einen Gewerbemietvertrag für eine Anwalts- und Notariatskanzlei verbunden. Das Mietverhältnis endete am 31.03.2013.

Im September 2013 teilte der Vermieter der ehemaligen Mieterin per E-Mail mit, er habe im Briefkasten der Büroräume noch Geschäftspost der Mieterin vom April 2013 gefunden. Als sich die Mieterin beim Vermieter um Herausgabe der Post bemühte, antwortete der Vermieter, die Mieterin solle ihn nicht weiter belästigen.

Die Mieterin erwirkte daraufhin gegen den Vermieter eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Post.

Diese erledigte sich im Ergebnis dadurch, dass der Vermieter die Briefe zwischenzeitlich in den öffentlichen Briefkasten geworfen und damit auf den Weg zur Ex-Mieterin gebracht hatte. Die Parteien streiten mithin nur noch um die Kosten für die einstweilige Verfügung.

Diese hat das Landgericht Darmstadt dem Vermieter auferlegt, denn er hat auch nach Beendigung des Mietverhältnisses eine nachwirkende Treuepflicht, nach der er sich um noch ankommende Post seines Ex-Mieters zu kümmern hat. Er muss sie ihm zwar unter Umständen nicht nachschicken, wenn der Mieter sie ohne großen Aufwand abholen oder abholen lassen kann, aber er darf auch die Herausgabe der Post nicht verweigern. Exakt dies hatte der Vermieter im vorliegenden Fall getan, weshalb er jetzt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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