Der BFH hat jetzt ein wichtiges Urteil (Urteil vom 17.04.2013, II R 1/12) gefällt, nach dem die Grunderwerbssteuer nur auf den reinen Wert des Grundstückes zu beziehen ist. Wenn sich der Verkäufer verpflichtet, die Nebenkosten zu übernehmen, dann ist der Kaufpreis zu einem Teil dafür gezahlt, dass man einen Kostenerstattungsanspruch erwirbt. Die Grunderwerbssteuer bemisst sich aber allein auf den zum Grunderwerb aufgewendeten Teil des Kaufpreises. Der vereinbarte Kaufpreis ist deshalb bei Bemessung der Grunderwerbssteuer um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruches zu mindern.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de

 

2013061001